LAKtuell 02-2025 Datenschutz-Tipp

Regeln zur Schweigepflicht am Telefon

Sind Sie autorisiert Informationen rauszugeben?

Auskunft darf ausschliesslich an Personen gegeben werden, die dazu autorisiert sind Informationen zu erhalten. Dies sind in der Regel Bevollmächtigte und Betreuer in den ihnen zugesprochenen Bereichen. Wenn ein Betreuer zum Beispiel die Vermögenssorge innehat, darf er keine Auskunft über den Gesundheitszustand erhalten. Verwandte und Bekannte dürfen keine Auskunft erhalten. Die Ausnahme: Der Bewohnende oder dessen Betreuer/Bevollmächtigter hat zuvor eine schriftliche Erlaubnis erteilt.

Welche Informationen dürfen gegeben werden?

Im ersten Moment simpel anmutende Fragen über das Befinden unserer Bewohnenden dürfen nicht beantwortet werden.

Wer darf Informationen weitergeben?

Müssen Angehörige informiert werden, sind diese Informationen ausschliesslich an Berechtigte weiterzugeben. Zum Beispiel, wenn der Bewohnende ins Krankenhaus eingewiesen werden soll, oder Änderungen der Versorgung anstehen. Weiteren eventuell im Haushalt befindlichen Personen gegenüber besteht zur Wahrung der Privatsphäre die Pflicht zu Schweigen.

Dürfen Informationen auf den Anrufbeantworter gesprochen werden?

Nein, niemals auf einen Anrufbeantworter oder die Mailbox sprechen. Es kann nicht sichergestellt werden wer die Nachricht abhört oder ob tatsächlich die richtige Nummer gewählt wurde. Stattdessen bietet es sich an, um Rückruf zu bitten.

Hört jemand mit?

Beim Telefonieren ist darauf zu achten, dass keiner mithört. Im Stationszimmer sollte sich keine fremde Person aufhalten. Türen sind zu schliessen, damit auf dem Flur nicht gelauscht werden kann.

Wie steht es um personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten, zum Beispiel Adressen oder Telefonnummern von Bewohnenden und deren Angehörigen dürfen ohne Einwilligung nicht weitergegeben werden.

Haben Sie den Gesprächspartner über die Anwesenheit anderer Zuhörer informiert?

Telefonate können es erfordern, auf Lautsprecher zu schalten. Zum Beispiel, wenn weitere an der Pflege beteiligte Personen einem Gespräch beiwohnen müssen. Der Gesprächspartner ist zu informieren, dass jemand mithört. Das Gespräch darf erst nach eindeutiger Einwilligung fortgesetzt werden.

Fragen über Kollegen

Fragen Anrufer nach Kollegen, zum Beispiel nach deren privater Telefonnummer, oder ob sie noch in der Einrichtung arbeiten, oder ob sie Ferien haben, darf nicht geantwortet werden.

Notfall-Satz bei Unsicherheiten

Bei Unsicherheiten über den Anrufer, sein Anliegen oder Ihre Auskunftsbefugnis, kann folgender Satz klärend wirken: „Bitte kommen Sie zu einem persönlichen Gespräch in unsere Einrichtung.“ Alternativ kann der Anrufer seine Telefonnummer hinterlassen. Der Bewohnende, sein Betreuer oder der Bevollmächtigte entscheiden über einen Rückruf oder geben eine ausdrückliche Einwilligung.

 

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